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   OLG Stuttgart, 20.12.2004 - 10 W 77/04   

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https://dejure.org/2004,16247
OLG Stuttgart, 20.12.2004 - 10 W 77/04 (https://dejure.org/2004,16247)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2004 - 10 W 77/04 (https://dejure.org/2004,16247)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Dezember 2004 - 10 W 77/04 (https://dejure.org/2004,16247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer ratenfreien Prozesskostenhilfe bei Ausschluss eines Taschengeldanspruchs der bedürftigen Partei bzw. Ehefrau

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 115
    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Stuttgart 2005, 358
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 140/96

    Taschengeld eines EhegattenTaschengeld eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2004 - 10 W 77/04
    Ein Anspruch auf Taschengeld besteht allerdings nicht, wenn das Einkommen nur zur Deckung des notwendigen Familienunterhalts ausreicht (BGH, FamRZ 1998, 608).

    In der Regel werden etwa 5% bis 7% des Nettoeinkommens der Familie als angemessen angesehen (BGH, FamRZ 1998, 608).

  • OLG Karlsruhe, 25.07.1997 - 2 WF 60/97

    Eigenheimfinanzierung als berücksichtigungsfähige Belastungen bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2004 - 10 W 77/04
    Zins- und Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung sind als Unterkunftskosten i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO vom Einkommen abzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 488; Zöller, ZPO, 25. Aufl. Rz. 37a zu § 115).
  • OLG Rostock, 01.08.2008 - 10 WF 31/08

    Änderung einer Prozesskostenhilfeentscheidung: Zahlungsanordnung wegen eines

    Nach § 115 ZPO ist zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit allein auf das Einkommen der Antragstellerin selbst abzustellen, nicht etwa auf ein "Familieneinkommen", so dass Einkünfte des jetzigen Ehegatten der Antragstellerin ihrem Einkommen nicht hinzuzurechnen sind (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 7 m. w. N.; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 925, OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2005, 358).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2008 - L 19 B 3/08

    Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs hinsichtlich der Realisierung

    Soweit der Klägerin nunmehr gegenüber ihrem Ehemann einen Taschengeldanspruch als Unterhaltsanspruch nach §§ 1360, 1360a BGB in Höhe von etwa 5% bis 7% des Nettoeinkommens des Ehemannes zusteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2004, 10 W 77/04; zum Taschengeldanspruch als Baranspruch und zur Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs generell: BGH, Urteil vom 21.01.1998, XII ZR 140/96 und vom 19.03.2004, IXa ZB 57/03), ergibt sich nach Abzug der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b und 4 ZPO abzusetzenden Beträge kein einzusetzendes Einkommen.
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